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Ein in mehrfacher Hinsicht interessantes Urteil des SG Mainz

Über 5 Jahre zieht sich die Klage auf einen Versorgungsvertrag nach §109 SGB V für die Tagesklinik Am Brand in Mainz am Sozialgericht Mainz hin, mit dem Ergebnis, dass die erkennende Kammer die Klage abweist. Die Klägerin rief daraufhin die nächste Instanz an.

Von Bedeutung sind neben dem Spruch an sich, vor allem zwei Textstellen, die einmal verfassungsrechtliche Probleme konstatieren und zum anderen die Gültigkeit der Dreiseitigen Verträge in Abrede stellen.

28: Die erkennende Kammer, die über den Abschluss eines Vertrages nach § 122 SGB V nicht zu entscheiden hat, sieht sich zu der Anmerkung veranlasst, dass diese Form der Institutionalisierung einer Gesundheitsversorgungseinrichtung, ohne dieser einen klar strukturierten und individuell durchsetzbaren Zugang zur Versorgung von gesetzlich Krankenversicherten zu geben, verfassungsrechtliche Probleme aufweist.

51: Die Regelung in § 2 Abs. 2 und 3 dieses Vertrages (Anm. Dreiseitig nach §115 SGB V), dass die Praxiskliniken eines Versorgungsvertrages nach §§ 108, 109 SGB V bedürfen und die Vorgaben des Landeskrankenhausplans zu beachten sind, verstößt gegen Bundesrecht. § 108 Nr. 3 SGB V sieht vor, dass nur Krankenhäuser einen solchen Vertrag erhalten können. § 115 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sieht vor, dass Praxiskliniken kein Krankenhaus sind. Der erkennenden Kammer ist keine gesetzliche Regelung bekannt, mit der der Bundesgesetzgeber den rheinland-pfälzischen Verbänden eine Abweichungsbefugnis von Bundesrecht eingeräumt hätte, die geeignet wäre entweder die bundesrechtliche Konzeption der Praxisklinik oder die bundesrechtliche Konzeption des Versorgungsvertrages durch Vertrag abzuändern.

Urteil des SG Mainz 

Dreiseitiger Vertrag